Nichteinhaltung der Impressumspflicht kann teuer werden
Betreiber gewerblicher Websites und Organisationen kommen um die Anbieterkennzeichnung, auch Impressum genannt, nicht herum. Die erforderlichen Angaben können, je nach Betrieb, Organisation und Rechtsform des Anbieters, sehr unterschiedlich ausfallen.
Vollständige Namens-Angaben ohne Abkürzungen und Kontakt-Möglichkeiten (Telefon, eMail, Post-Adresse) sind ein Muss. Weitere Informationen, z.B. zu Handelsregister oder Vereinsregister, ergeben sich aus der Rechtsform (GmbH, AG, e.V., etc.) des Betreibers und sind ebenso Pflicht.
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, die Informationen zum Anbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dabei müssen Sie für die Seite mit den gewünschten Informationen keineswegs den Begriff "Impressum" verwenden (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03)! Zulässig für die Pflichtangaben sind auch Begriffe wie "Anbieterkennzeichnung" oder "Kontakt". Für die Wartung und Übersichtlichkeit einer Website ist die Unterbringung der Anbieter-Daten neben den üblichen und meist leicht erreichbaren - nicht mehr als zwei Klicks - Kontakt-Informationen eine optimale Lösung.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Nichteinhaltung der Pflichten, lt. §16 TMG eine Ordnungswiedrigkeit, kann Abmahnungen provozieren und auch mit empfindlichen Bußegeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden. Das sollten Sie lieber nicht risikieren!
http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf
Während wir in Europa über die verpflichtende Platzierung von Buttons in vorgeschriebenen Farben diskutieren, haben Google und Microsoft still und leise eine technologische Bombe gezündet: WebMCP. Das Protokoll wurde bereits in Chrome 146 (Preview) integriert und markiert den Beginn des „Agentic Web“.
mehr erfahrenWebMCP: Das Ende von SEO, wie wir es kennen?Aktuelles - WebMCP: Das Ende von SEO, wie wir es kennen?
Man könnte fast meinen, die EU-Kommission halte jeden kleinen Webshop-Betreiber für ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und einem Heer von Software-Entwicklern. Das „Easy-in, Easy-out“-Prinzip und die neuen Gewährleistungs-Labels klingen auf dem Papier nach modernem Verbraucherschutz. In der Praxis sind sie jedoch vor allem eines: ein Schlag ins Gesicht für den digitalen Mittelstand.
mehr erfahrenKommentar: Gut gemeint, schlecht gemacht – Der Bürokratie-Dschungel wächst weiterAktuelles - Kommentar: Gut gemeint, schlecht gemacht – Der Bürokratie-Dschungel wächst weiter
Neben dem Widerrufs-Button kommt mit dem EU-Gewährleistungslabel (oft auch als „Garantie-Label“ bezeichnet) eine weitere visuelle Pflicht auf Online-Händler zu. Die Regelung entspringt der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU 2024/825) und soll für mehr Transparenz bei der Langlebigkeit von Produkten sorgen.
mehr erfahrenDas EU-Gewährleistungslabel wird PflichtAktuelles - Das EU-Gewährleistungslabel wird Pflicht
Internet-Lösungen, Websites, Webdesign, Webshop, Online-Shop, Online-Marketing für Handel, Handwerk und Gewerbe. Website, Homepage, Internetpräsenz, Internetseite, Domain, Hosting, E-Mail. Einfache Bedienung, umfangreicher Service, SEO. In Deutschland, Österreich und international. Freilassing, Salzburg, BGL.
atimedia
Internet-Lösungen
Fon: +49 (0)8654 776783
© 2026 atimedia
Freilassing, Salzburg, Bad Reichenhall, BGL