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Nichteinhaltung der Impressumspflicht kann teuer werden
 

    Impressumspflicht - das müssen Sie bachten!

    Betreiber gewerblicher Websites und Organisationen kommen um die Anbieterkennzeichnung, auch Impressum genannt, nicht herum. Die erforderlichen Angaben können, je nach Betrieb, Organisation und Rechtsform des Anbieters, sehr unterschiedlich ausfallen.

    Vollständige Namens-Angaben ohne Abkürzungen und Kontakt-Möglichkeiten (Telefon, eMail, Post-Adresse) sind ein Muss. Weitere Informationen, z.B. zu Handelsregister oder Vereinsregister, ergeben sich aus der Rechtsform (GmbH, AG, e.V., etc.) des Betreibers und sind ebenso Pflicht.

     

    Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, die Informationen zum Anbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dabei müssen Sie für die Seite mit den gewünschten Informationen keineswegs den Begriff "Impressum" verwenden (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03)! Zulässig für die Pflichtangaben sind auch Begriffe wie "Anbieterkennzeichnung" oder "Kontakt". Für die Wartung und Übersichtlichkeit einer Website ist die Unterbringung der Anbieter-Daten neben den üblichen und meist leicht erreichbaren - nicht mehr als zwei Klicks - Kontakt-Informationen eine optimale Lösung.

     

    Informationspflichten nach §5 Telemediengesetz

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

     

     1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,


    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,


    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,


    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,


    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

     

      a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,


      b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,


      c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

     

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

     

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

     

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

     

     

    Die Nichteinhaltung der Pflichten, lt. §16 TMG eine Ordnungswiedrigkeit, kann Abmahnungen provozieren und auch mit empfindlichen Bußegeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden. Das sollten Sie lieber nicht risikieren!

     

     

    Links zum Thema

    http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht

    http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf

     

     

    16. Dezember 2014

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