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    Wichtige Änderungen des AGB-Rechts zum 01. Oktober 2016

    Neue Formulierungen machen die Überprüfung der Allgemeinen Geschäfts Bedingungen notwendig - auch für Website-Betreiber.

    Die Änderungen betreffen hauptäschlich Geschäfte mit Endverbrauchern, wie sie meist von Webshops und Online-Portalen getätigt werden und gelten für alle Verträge (auch Online-Käufe) ab 01.10.2016. Sollten Sie die neuen Regeln nicht beachten, wären die betreffenden Klauseln Ihrer AGB unwirksam und Sie könnten von unliebsamen Zeitgenossen abgemahnt werden.

     

    Textform statt Schriftform

    Formulierungen, die zur Wirksamkeit einer Handlung die "Schriftform" (oder auch "schriftlich") verlangen, sollten durch "Textform" ersetzt werden.

    Beispiel: "Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform."

     

    Die „Textform“ lt. § 126b BGB

    "eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."

     

    Daraus ergibt sich eine Gültigkeit per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht (Skype, facebook, etc.), wenn Sie die entspr. Kommunikationsarten zur Verfügung stellen. Sie können auch einen Telefonanruf akzeptieren, müssen dies sogar im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften. Natürlich können Verbraucher auch einen Brief schicken.

     

    Weitere Informationen: Mittelstandsverbund

    30. September 2016

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