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Neue Formulierungen machen die Überprüfung der Allgemeinen Geschäfts Bedingungen notwendig - auch für Website-Betreiber.
Die Änderungen betreffen hauptäschlich Geschäfte mit Endverbrauchern, wie sie meist von Webshops und Online-Portalen getätigt werden und gelten für alle Verträge (auch Online-Käufe) ab 01.10.2016. Sollten Sie die neuen Regeln nicht beachten, wären die betreffenden Klauseln Ihrer AGB unwirksam und Sie könnten von unliebsamen Zeitgenossen abgemahnt werden.
Formulierungen, die zur Wirksamkeit einer Handlung die "Schriftform" (oder auch "schriftlich") verlangen, sollten durch "Textform" ersetzt werden.
Beispiel: "Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform."
"eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."
Daraus ergibt sich eine Gültigkeit per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht (Skype, facebook, etc.), wenn Sie die entspr. Kommunikationsarten zur Verfügung stellen. Sie können auch einen Telefonanruf akzeptieren, müssen dies sogar im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften. Natürlich können Verbraucher auch einen Brief schicken.
Weitere Informationen: Mittelstandsverbund
Während wir in Europa über die verpflichtende Platzierung von Buttons in vorgeschriebenen Farben diskutieren, haben Google und Microsoft still und leise eine technologische Bombe gezündet: WebMCP. Das Protokoll wurde bereits in Chrome 146 (Preview) integriert und markiert den Beginn des „Agentic Web“.
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Man könnte fast meinen, die EU-Kommission halte jeden kleinen Webshop-Betreiber für ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und einem Heer von Software-Entwicklern. Das „Easy-in, Easy-out“-Prinzip und die neuen Gewährleistungs-Labels klingen auf dem Papier nach modernem Verbraucherschutz. In der Praxis sind sie jedoch vor allem eines: ein Schlag ins Gesicht für den digitalen Mittelstand.
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Neben dem Widerrufs-Button kommt mit dem EU-Gewährleistungslabel (oft auch als „Garantie-Label“ bezeichnet) eine weitere visuelle Pflicht auf Online-Händler zu. Die Regelung entspringt der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU 2024/825) und soll für mehr Transparenz bei der Langlebigkeit von Produkten sorgen.
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